Um den Schutz des Klimas stärker voranzutreiben, haben sich im Jahr 2015 auf der Pariser UN-Klimakonferenz 197 Staaten darauf verständigt, die CO₂-Emissionen weltweit zu reduzieren. Das gemeinsame Ziel dabei ist es, den Prozess der Erderwärmung deutlich zu begrenzen und spätestens bis zum Jahr 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen.
Das Programm beinhaltet die verbindliche Abmachung, dass Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 verringert. Geschieht dies nicht, drohen den einzelnen Ländern hohe Geldstrafen.
Seit Anfang 2021 wird die CO₂-Abgabe, ähnlich wie eine Steuer, auf die Preise für fossile Brennstoffe aufgeschlagen und somit direkt an den Verbraucher weitergegeben.
Diese Praxis, die sich bei Mietwohnverhältnissen deutlich zum Nachteil von Mietern entwickelt hatte, hat inzwischen ein Ende gefunden.
Der CO₂-Preis startete mit zunächst 25,00 € pro Tonne CO2-Emission im Jahr 2021. Die Mieter mussten die CO₂-Abgabe allein tragen. Seit 1. Januar 2023 regelt das sog. Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) die Aufteilung und Bezahlung der CO₂-Steuer zwischen Vermietern und Mietern. Ziel hierbei ist, sowohl die Mieter zu einem energieeffizienten Verhalten zu animieren, als auch die Eigentümer zu energetischen Modernisierungen zu bewegen.
Sofern Wärme aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird, entstehen CO₂-Emissionen. Die CO₂-Abgabe sollte ab Januar 2023 steigen. Wegen der Energiekrise und der hohen Inflation wurde die Erhöhung um ein Jahr ausgesetzt. So wird ab 2024 von 30,00 € auf 45,00 € und 2025 dann auf 55,00 € erhöht. Welche Preise ab 2027 gelten werden, soll im Hinblick auf die bis dahin erreichten Klimaziele festgelegt werden.
Jahr CO₂-Preis Entwicklung pro Tonne (ohne MwSt.)
2021 25,00 €
2022 30,00 €
2023 30,00 € (vormals 35,00 €)
2024 45,00 €
2025 55,00 €
2026 55,00 € – 65,00 €
Ab Januar 2024 CO₂-Preis steigt auf 45 Euro pro Tonne
Die Kostenverteilung erfolgt nach einem 10-Stufen-Modell.
Mit dem 1. Januar 2023 gilt: Die CO₂-Steuer für die Heizung wird zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt. Die Kostenverteilung erfolgt nach einem 10-Stufen-Modell.
In der Siedlung erfolgt die Einstufung der Gebäude nach Liegenschaft (Wohnblock).
Quelle: Bundesregierung
Mieter müssen in schlecht isolierten Wohnhäusern mit hohem Energieverbrauch in Zukunft die CO₂-Kosten nicht mehr allein tragen, da es zum überwiegenden Teil nicht in ihren Verantwortungsbereich fällt, CO₂ zu sparen. Je schlechter der energetische Zustand eines Mietshauses ist, desto höher der Kostenanteil, den der Vermieter übernehmen muss.
Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG).
Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden
Im Energieausweis werden Daten zur Energieeffizienz und zu den Energiekosten eines Gebäudes dokumentiert.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis.
Pflicht zur Vorlage des Energieausweises
Bestehender Mietvertrag:
Wenn ein Mietvertrag nach dem 01.05.2014 abgeschlossen wurde, muss der Vermieter den Energieausweis (Kopie) vorlegen. Wenn der Abschluss des Mietvertrags schon länger zurückliegt nicht.
Neuer Mietvertrag:
Seit dem 1. Mai 2014 muss der Vermieter spätestens bei der Besichtigung der Wohnung einen Energieausweis oder eine Kopie vorlegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.
Findet keine Besichtigung statt, hat der Vermieter den Energieausweis (Kopie) dem potenziellen Mieter unverzüglich vorzulegen, spätestens dann, wenn der potenzieller Mieter dazu auffordert.
Nach Vertragsabschluss ist dem Mieter der Energieausweis (Kopie) zu übergeben.
Ausnahmen gibt es für Wohnungen in Baudenkmälern und für Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche.
Fernwärmeerzeugung Stadtwerke München
Die Stadtwerke München produzieren einen Großteil der Fernwärme noch mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die mit Gas, Abfall und Kohle angetrieben werden.
Für die Spitzenlast, also die Perioden mit besonders viel Wärmeverbrauch, werden vor allem die mit Erdgas befeuerten Heizwerke verwendet.
Ein weiterer Baustein der Fernwärme ist die Geothermie. Im Ballungsraum München sind ca. 21 Prozent des Wärmebedarfs durch CO₂-neutrale Technologien abgedeckt (Fernwärme-Vision 2040).
Somit werden mehrere Primärenergiefaktoren in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen.
Jahresabrechnung
Informationspflicht
Die Informationspflicht nach § 3 (1) CO2KostAufG umfasst folgende Punkte:
Abrechnungszeitraum
Entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, in dem der Vermieter die Nebenkosten auf die Mieter umlegt, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Fernwärmerechnung mit dem Energieversorger.
Anwendbar ist es nur auf solche Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Für einen sich überschneidenden Abrechnungszeitraum, etwa vom 01.07.2022 bis 30.06.2023, greift das CO2KostAufG nicht.
Aufteilung der Kosten bei Nutzerwechsel
Siehe link auf der Nebenkostenabrechnung (aufgerufen am 09.2024)
Abrechnung Dienstleister (Brunata)
„Die neue Heizkostenabrechnung muss gemäß den Anforderungen des CO2KostAufG folgende ergänzende Angaben ausweisen:
Wir haben für BRUNATA-METRONA-Kunden eine entsprechende Abrechnungslösung für Abrechnungszeiträume beginnend ab dem 1. Januar 2023 entwickelt und werden Sie rechtzeitig über die Neuerungen informieren.“(1) Quelle
In den Nebenkostenabrechnungen für die Siedlung am Perlacher Forst werden die Gebäude nach Liegenschaft (Wohnblock) beurteilt. Die eingesetzten Energieträger mit CO₂-Emissionen pro Liegenschaft (Wohnblock) mit CO₂-Preis berechnet und dann auf die qm der Wohnfläche verteilt.
Ergänzende Informationen in der Abrechnung (IDA)
„Für Abrechnungszeiträume beginnend ab 1. Dezember 2021 gilt: Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, mit der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung detaillierte Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen bereitzustellen. Ziel dieser sogenannten ergänzenden Informationen in der Abrechnung (IDA) ist es, durch erhöhte Verbrauchstransparenz Wärmeenergie und damit CO₂ einzusparen." (2) Quelle
Das hier abgebildete Muster kann von Ihrem Dokument abweichen.
Fristen der Nebenkostenabrechnung
Für Vermieter geltende Fristen:
Abrechnungszeitraum: 12 Monate
Abrechnungsfrist: Spätestens zum Ablauf des 12. Monats
Für Mieter geltende Fristen:
Widerspruchsfrist: 12 Monate nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung
Für Vermieter und Mieter geltende Fristen:
Zahlungsfrist: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung
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✎ PW