IWAP informiert: Heizkosten Fernwärme
Vermieter werden seit 2023 an den CO₂-Kosten beteiligt

Warum gibt es eine CO₂-Abgabe?

Kli­ma­schutz­pro­gramm 2030 der Bun­des­re­gie­rung zur Um­set­zung des Kli­ma­schutz­plans 2050

Um den Schutz des Kli­mas stär­ker vor­an­zu­trei­ben, ha­ben sich im Jahr 2015 auf der Pa­ri­ser UN-Kli­ma­kon­fe­renz 197 Staa­ten dar­auf ver­stän­digt, die CO₂-Emis­sio­nen welt­weit zu re­du­zie­ren. Das ge­mein­sa­me Ziel da­bei ist es, den Pro­zess der Erd­er­wär­mung deut­lich zu be­gren­zen und spä­tes­tens bis zum Jahr 2050 Treib­haus­gas­neu­tra­li­tät zu er­rei­chen.
Das Pro­gramm be­in­hal­tet die ver­bind­li­che Ab­ma­chung, dass Eu­ro­pa den Aus­stoß von Treib­haus­ga­sen bis 2030 um min­des­tens 40 % ge­gen­über 1990 ver­rin­gert. Ge­schieht dies nicht, dro­hen den ein­zel­nen Län­dern ho­he Geld­stra­fen.
Seit An­fang 2021 wird die CO₂-Ab­ga­be, ähn­lich wie ei­ne Steu­er, auf die Prei­se für fos­si­le Brenn­stof­fe auf­ge­schla­gen und so­mit di­rekt an den Ver­brau­cher wei­ter­ge­ge­ben.
Die­se Pra­xis, die sich bei Miet­wohn­ver­hält­nis­sen deut­lich zum Nach­teil von Mie­tern ent­wi­ckelt hat­te, hat in­zwi­schen ein En­de ge­fun­den.

Vermieter werden an der CO₂-Abgabe beteiligt

Der CO₂-Preis star­te­te mit zu­nächst 25,00 € pro Ton­ne CO2-Emis­si­on im Jahr 2021. Die Mie­ter muss­ten die CO₂-Ab­ga­be al­lein tra­gen. Seit 1. Ja­nu­ar 2023 re­gelt das sog. Koh­len­di­oxid­kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2­Kost­Auf­G) die Auf­tei­lung und Be­zah­lung der CO₂-Steu­er zwi­schen Ver­mie­tern und Mie­tern. Ziel hier­bei ist, so­wohl die Mie­ter zu ei­nem ener­gie­ef­fi­zi­en­ten Ver­hal­ten zu ani­mie­ren, als auch die Ei­gen­tü­mer zu ener­ge­ti­schen Mo­der­ni­sie­run­gen zu be­we­gen.

CO₂-Abgabe steigt im Jahr 2024

So­fern Wär­me aus fos­si­len Brenn­stof­fen er­zeugt wird, ent­ste­hen CO₂-Emis­sio­nen. Die CO₂-Ab­ga­be soll­te ab Ja­nu­ar 2023 stei­gen. We­gen der Ener­gie­kri­se und der ho­hen In­fla­ti­on wur­de die Er­hö­hung um ein Jahr aus­ge­setzt. So wird ab 2024 von 30,00 € auf 45,00 € und 2025 dann auf 55,00 € er­höht. Wel­che Prei­se ab 2027 gel­ten wer­den, soll im Hin­blick auf die bis da­hin er­reich­ten Kli­ma­zie­le fest­ge­legt wer­den.

Das CO₂-Steuer-Stufenmodell

Jahr CO₂-Preis Entwicklung pro Tonne (ohne MwSt.)
2021 25,00 €
2022 30,00 €
2023 30,00 € (vormals 35,00 €)
2024 45,00 €
2025 55,00 €
2026 55,00 € – 65,00 €

Ab Januar 2024 CO₂-Preis steigt auf 45 Euro pro Tonne
Die Kostenverteilung erfolgt nach einem 10-Stufen-Modell.

Mit dem 1. Januar 2023 gilt: Die CO₂-Steuer für die Heizung wird zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt. Die Kostenverteilung erfolgt nach einem 10-Stufen-Modell.
In der Siedlung erfolgt die Einstufung der Gebäude nach Liegenschaft (Wohnblock).

Verteilung

 Quelle: Bundesregierung

Mieter müssen in schlecht isolierten Wohnhäusern mit hohem Energieverbrauch in Zukunft die CO₂-Kosten nicht mehr allein tragen, da es zum überwiegenden Teil nicht in ihren Verantwortungsbereich fällt, CO₂ zu sparen. Je schlechter der energetische Zustand eines Mietshauses ist, desto höher der Kostenanteil, den der Vermieter übernehmen muss.

Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG).

Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden

Energieausweis

Im Energieausweis werden Daten zur Energieeffizienz und zu den Energiekosten eines Gebäudes dokumentiert.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis.

  • Der Energieverbrauchsausweis, der auf vergangenen Verbrauchswerten beruht.
  • Den Energiebedarfsausweis, der aus Daten zum Gebäude (energetische Eigenschaften) berechnet wird.


Quelle:https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/2SIU5op5G3yYlYriRYt?0


Pflicht zur Vorlage des Energieausweises

Bestehender Mietvertrag:
Wenn ein Miet­ver­trag nach dem 01.05.2014 ab­ge­schlos­sen wur­de, muss der Ver­mie­ter den Ener­gie­aus­weis (Ko­pie) vor­le­gen. Wenn der Ab­schluss des Miet­ver­trags schon län­ger zu­rück­liegt nicht.

Neuer Mietvertrag:
Seit dem 1. Mai 2014 muss der Ver­mie­ter spä­tes­tens bei der Be­sich­ti­gung der Woh­nung ei­nen Ener­gie­aus­weis oder ei­ne Ko­pie vor­le­gen. Die Vor­la­ge­pflicht wird auch durch ei­nen deut­lich sicht­ba­ren Aus­hang oder ein deut­lich sicht­ba­res Aus­le­gen wäh­rend der Be­sich­ti­gung er­füllt.
Fin­det kei­ne Be­sich­ti­gung statt, hat der Ver­mie­ter den Ener­gie­aus­weis (Ko­pie) dem po­ten­zi­el­len Mie­ter un­ver­züg­lich vor­zu­le­gen, spä­tes­tens dann, wenn der po­ten­zi­el­ler Mie­ter da­zu auf­for­dert.
Nach Ver­trags­ab­schluss ist dem Mie­ter der Ener­gie­aus­weis (Ko­pie) zu über­ge­ben.
Aus­nah­men gibt es für Woh­nun­gen in Bau­denk­mä­lern und für Ge­bäu­de mit nicht mehr als 50 m² Nutz­flä­che.

Fernwärmeerzeugung Stadtwerke München

Die Stadt­wer­ke Mün­chen pro­du­zie­ren ei­nen Groß­teil der Fern­wär­me noch mit Kraft-Wär­me-Kopp­lungs­an­la­gen, die mit Gas, Ab­fall und Koh­le an­ge­trie­ben wer­den.
Für die Spit­zen­last, al­so die Pe­ri­o­den mit be­son­ders viel Wär­me­ver­brauch, wer­den vor al­lem die mit Erd­gas be­feu­er­ten Heiz­wer­ke ver­wen­det.
Ein wei­te­rer Bau­stein der Fern­wär­me ist die Geo­ther­mie. Im Bal­lungs­raum Mün­chen sind ca. 21 Pro­zent des Wär­me­be­darfs durch CO₂-neu­tra­le Tech­no­lo­gi­en ab­ge­deckt (Fern­wär­me-Vi­si­on 2040).
So­mit wer­den meh­re­re Pri­mär­ener­gie­fak­to­ren in der Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung aus­ge­wie­sen.

Jahresabrechnung

Informationspflicht
Die Informationspflicht nach § 3 (1) CO2KostAufG umfasst folgende Punkte:

  • die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid
  • den […] Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzter Brennstoffmenge
  • den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde
  • den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden sowie
  • einen Hinweis auf die […] Erstattungsansprüche [des Mieters gegenüber dem Vermieter]

 

Quelle

Abrechnungszeitraum

Entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, in dem der Vermieter die Nebenkosten auf die Mieter umlegt, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Fernwärmerechnung mit dem Energieversorger.
Anwendbar ist es nur auf solche Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Für einen sich überschneidenden Abrechnungszeitraum, etwa vom 01.07.2022 bis 30.06.2023, greift das CO2KostAufG nicht.

Quelle

Aufteilung der Kosten bei Nutzerwechsel
Siehe link auf der Nebenkostenabrechnung (aufgerufen am 09.2024)


 Abrechnung Dienstleister (Brunata) 

„Die neue Heizkostenabrechnung muss gemäß den Anforderungen des CO2KostAufG folgende ergänzende Angaben ausweisen:

  • eine Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung in das Zehn-Stufenmodell
  • den Mieter-Anteil an den CO₂-Kosten
  • die jeweilige Berechnungsgrundlage

Wir haben für BRUNATA-METRONA-Kunden eine entsprechende Abrechnungslösung für Abrechnungszeiträume beginnend ab dem 1. Januar 2023 entwickelt und werden Sie rechtzeitig über die Neuerungen informieren.“(1) Quelle

In den Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nun­gen für die Sied­lung am Per­la­cher Forst wer­den die Ge­bäu­de nach Lie­gen­schaft (Wohn­block) be­ur­teilt. Die ein­ge­setz­ten Ener­gie­trä­ger mit CO₂-Emis­si­o­nen pro Lie­gen­schaft (Wohn­block) mit CO₂-Preis be­rech­net und dann auf die qm der Wohn­flä­che ver­teilt.

Quelle


Ergänzende Informationen in der Abrechnung (IDA)
„Für Ab­rech­nungs­zeit­räu­me be­gin­nend ab 1. De­zem­ber 2021 gilt: Ei­gen­tü­me­rin­nen und Ei­gen­tü­mer sind ver­pflich­tet, mit der Heiz- und Warm­was­ser­kos­ten­ab­rech­nung de­tail­lier­te Ab­rech­nungs- und Ver­brauchs­in­for­ma­tio­nen be­reit­zu­stel­len. Ziel die­ser so­ge­nann­ten er­gän­zen­den In­for­ma­tio­nen in der Ab­rech­nung (IDA) ist es, durch er­höh­te Ver­brauchs­trans­pa­renz Wär­me­ener­gie und da­mit CO₂ ein­zu­spa­ren." (2) Quelle

Das hier abgebildete Muster kann von Ihrem Dokument abweichen.

Muster Metrona Quelle: https://www.brunata-metrona.de/infocenter/know-how/ida-erlaeuterungen/#bewohnende


Fristen der Nebenkostenabrechnung

 Für Vermieter geltende Fristen:
Abrechnungszeitraum: 12 Monate
Abrechnungsfrist: Spätestens zum Ablauf des 12. Monats

Für Mieter geltende Fristen:
Widerspruchsfrist: 12 Monate nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung

Für Vermieter und Mieter geltende Fristen:
Zahlungsfrist: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung

 Quelle1    Quelle2



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✎ PW

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